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BEM - betriebliches Eingliederungsmanagement
Einen jeden von uns kann es treffen – nach einer langwierigen Krankheit, oder aber auch nach häufigen kurzen Erkrankungen – sollte gemeinsam mit dem Arbeitgeber und den entsprechenden Interessenvertretungen nach Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bzw. nach vorbeugenden Maßnahmen gesucht werden. An dieser Stelle kommt BEM ins Spiel. BEM steht für „betriebliches Eingliederungsmanagement“.
Seit November 2013 gibt es im Universitätsklinikum A.ö.R. eine Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), die mit der DV 03/2024 im Juni 2024 evaluiert wurde.
Die Grundlage dafür ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX § 167 Abs.2). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet mit allen Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, mit Beteiligung der entsprechenden Interessenvertretungen und der Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters nach Wegen zu suchen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Unterstützungen erneuten Arbeitsunfähigkeiten vorgebeugt werden kann. Bei einer Nichtteilnahme hat der Mitarbeiter aber keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu erwarten. Doch es sollte im Interesse eines jeden Betroffenen sein, vom BEM zu profitieren.
Um Ängste zu nehmen und um aufzuklären, was BEM ist, was es bedeutet und wie es abläuft, können Sie sich mit den folgenden Dokumenten vertraut machen. Diese werden im Fall der Fälle genutzt werden.
Dienstvereinbarung 03/2024 zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gültig ab 01.07.2024) | Download - nur im Intranet |
Dienstvereinbarung 03/2024 zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) - Anlagen (gültig ab 01.07.2024) | Download - nur im Intranet |
Anlage 5 Beendigungserklärung zur DV 03/2013 BEM, aktualisiert 01.08.2018 | Download |
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